Neu! E-Rechnung bei DELTA ADVICE ab 1.1.2025

Die EU-Kommission hält die UnternehmerInnen über die Weihnachtsfeiertage wieder einmal auf Trab. Im neuen Jahr 2025 läuft eine Übergangsfrist zur Umsetzung der elektronischen Rechnungen innerhalb der EU ab und die ersten Fristen sind fällig. Sinnigerweise heißt die dazugehörigen nationale Umsetzung in Deutschland Wachstumschancengesetz vom 24. März 2024, weil je mehr neue oder sich verändernde Administration es gibt, um so mehr wächst Deutschland im Bereich der Bürokratie. Sicherlich hat eine digitale und gesicherte Kommunikation gerade im B2B-Bereich auch die Chance auf deutliche Prozessvereinfachungen und damit Ressourcenfreisetzungen in der Verwaltung.

Wir werden sehen

 

Umsetzung bei DELTA ADVICE GmbH ab 1.1.2025

Die erste Stufe dazu hat DELTA ADVICE GmbH schon umgesetzt und eine neue eMail Adresse zum
digitalen Rechnungseingang angelegt. Alle E-Rechnungen sollen künftig auf die Adresse
INVOICE@deltaadvice.eu eingehen. Anschließend werden diese digitalen E-Rechnungen prozesssicher
nach den Gesetzmäßigkeiten der ordnungsbemäßen Buchführung GoBR verarbeitet.
invoice@deltaadvice.eu
Die weithin auch bei DELTA ADVICE praktizierten Rechnungen im PDF Format sind explizit keine
elektronischen Rechnungen.

Wer mehr über das Wachstumschancengesetz vom 24. März 2024, da speziell der neu gefasste Paragraphen § 14, §18, §26, §27 im Umsatzsteuergesetz UStG und die Auswirkungen auf die Rechnungsstellungen nachlesen möchte, verweisen wir auf den deutlich ausführlicheren Beitrag auf https://deltaadvice.eu.

 

Rechnungsstellung im Online-Shop shop.deltaimage.de

Im Onlineshop wird erstmal alles beim Alten bleiben, da die EU-Kommission erkannt hatte, dass es Rechnungsvorgänge gibt, bei dem ein vorheriger Austausch einer speziellen Eingangs-E-Mail-Adresse nicht nur nicht praktisch ist, sondern oftmals gar nicht möglich ist.

Ich verspreche nicht das alles beim Alten bleibt!
Aber, ich sehe aktuell auch keinen Änderungsbedarf.

Alle Kleinrechnungen bis 200 € und einige andere Bereiche des Alltagslebens werden von der Neuregelung nicht erfasst. Die typischen Bestellwerte bei Buchbestellungen liegen unterhalb dieser Grenze.

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt weiterhin deren 
Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung.